Ab 1. Juli 2019: Höherer Anteil des Arbeitseinkommens unpfändbar
19.06.2019
Ab dem 1. Juli 2019 wird die Pfändungsfreigrenze für neue Pfändungen und auch für bereits laufende Pfändungen des Arbeitsentgelts angepasst. Damit ist auch in Altfällen ein geringer Anteil des Arbeitsentgelts an die Gläubiger der Mitarbeitenden abzuführen. Insofern ab dem 1. Juli noch nach den Pfändungsfreigrenzen 2017 gearbeitet wird, können Regressansprüche der Mitarbeitenden hinsichtlich des zu Unrecht abgeführten Betrags gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Am 11. April 2019 ist im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 vom 4. April 2019 veröffentlicht worden. Alle zwei Jahre wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig zum 1. Juli angepasst. Die zuletzt durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 angehobenen Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c und § 850f Zivilprozessordnung haben eine moderate Steigerung erfahren. Die Bekanntmachung erfolgt mit Wirkung zum 1. Juli 2019, sodass dann ein höherer Anteil des Arbeitseinkommens unpfändbar ist.
Quelle: iGZ