Urteil zur Auflösung von Arbeitszeitkonten und Berechnung der Sozialbeiträge
29.05.2018
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte sich aktuell mit der Auflösung von Arbeitszeitkonten zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall kam es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Zuge dessen wurden die auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Überstunden und Zeiten im letzten Monat der Beschäftigung ausgezahlt, da ein Ausgleich in Form von Freizeit nicht mehr möglich war. Dabei wurde vom Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats herangezogen und nur bis dahin die Beiträge berechnet. Von der Betriebsprüfung wurden die Überstunden jedoch verteilt und den Monaten zugerechnet, in denen diese erarbeitet wurden. Dies bestätigte das Gericht, ließ jedoch wegen nicht eindeutiger gesetzlicher Regelung die Revision zum Bundessozialgericht zu.
Quelle: bbh.de / Frankfurter Rundschau