13.01.2016
Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden ( 1 Sa 439 b/14), dass sich der Geschäftsführer einer Zeitarbeitsfirma nicht selbst an einen Kunden verleihen darf. In einem solchen Fall handelt es sich ansonsten um unzulässige Umgehung von Schutzvorschriften. Ein Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann grundsätzlich nicht wirksam verliehen werden, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für diesen nicht gilt. Im konkreten Fall ging es um einen Kameramann, der zunächst als freier Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt tätig war, was jedoch nur maximal 60 Tage im Jahr möglich war. Um dies zu umgehen, gründete der Mann eine GmH und überliess sich selbst und weitere Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an die Rundfunkanstalt. Zu Unrecht, wie das Gericht nun feststellte. Somit ist der Kameramann nun Arbeitnehmer der Rundfunkanstalt. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
(Quelle: Haufe)