19.07.2022
Ein aktueller deutscher Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob Leiharbeitnehmer nach Tarif schlechter bezahlt werden dürfen, als Stammpersonal.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) gibt in seinen Schlussanträgen vom 14.07.2022 formal grünes Licht für das Abweichen vom Equal-Pay-Prinzip des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes über den Tarifvertrag. Wenn Tarifvertragsparteien die Möglichkeit nutzen, in den Tarifverträgen ein geringeres Arbeitsentgelt für Zeitarbeitskräfte zu vereinbaren, müsse der Tarifvertrag als Ausgleich andere gewichtige Vorteile gewähren.
Die Schlussanträge sind für die finale Entscheidung des EuGH zwar nicht bindend, in aller Regel folgt der EuGH aber den Ausführungen.
In einem solchen Fall weisen Autoren des Beitrags darauf hin, dass die Definition eines "angemessenen Vorteilsausgleichs” viele weitere juristische Detailfragen aufwerfe, die unter Umständen weiteren rechtlichen Klärungsbedarf nach sich ziehen könnten.
Quelle: Legal Tribune Online / Bild: depositphotos.com ID: 78261856
Kommentare (2)
Realist
19.07.2022 14:13 Uhr Antworten
;o), das heißt doch nichts anderes wie, es darf zwar andere tarifliche Vereinbarungen geben aber der Leiharbeiter darf nicht schlechter gestellt werden. Also warum ständig um den heißen Brei und wozu es jetzt weiter verkomplizieren für Klärungsbedarf, das führt am ende zum gleichen Ergebnis wird aber tariflich und Bürokratisch teurer!
Realist
19.07.2022 14:46 Uhr Antworten
Nachtrag: übrigens ist dieser Artikel hier leicht Irreführend, der Generalstaatsanwalt hat klar und deutlich gesagt das der Gesamtschutz Equal Pay erfordert, die Frage wie lässt er offen. Die deutschen Tarifverträge erfüllen dies allesamt derzeit nicht! Demnach werden sich die Zeitarbeit Regeln dem Französischen Modell gleichsetzen müssen.