21.04.2022
Arbeitgeber müssen einen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr dauernden Ersatzruhetag gewähren, wenn an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag gearbeitet wurde - selbst wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum gearbeitet hat. Im vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall (10 AZR 641/19) endete die Nachtschicht zwischen 2:00 und 3:30 Uhr am Morgen. Laut dem BAG reicht es nicht aus, wenn eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährt werde, sondern der Ersatzruhetag muss zwischen 0:00 Uhr und 24:00 komplett arbeitsfrei sein.
Tarifliche Regelungen können hiervon jedoch abweichen.
Quelle: Juraforum / Bild: depositphotos.com ID: 506166132
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