02.11.2021
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nicht digital mit einer elektronischen Signatur geschlossen werden. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin aktuell ausgeurteilt (Az.: 36 Ca 15296/20). Die Richter verweigerten der qualifizierten elektronischen Signatur die Anerkennung, da keine Zertifizierung durch die zuständige Bundesnetzagentur vorliegt.
Dadurch mangelte es dem befristeten Vertrag im verhandelten Fall an der erforderlichen Schriftform, wodurch er unwirksam sei und der Arbeitsvertrag damit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Um die Wirksamkeit sicherzustellen, sollten befristete Arbeitsverträge stets in Papierform geschlossen und handschriftlich unterzeichnet werden.
Quelle: Juraforum / Bild: depositphotos.com ID: 10731136
Kommentare (1)
Maxi@Mal
05.11.2021 12:57 Uhr Antworten
Das passt so richtig in unser Informationszeitalter... Das Erfordernis der Schriftform für Arbeitsverträge gehört abgeschafft, wenn dafür mit qualifizierten elektronischen Signaturen gearbeitet werden kann. Zudem sollte gerade durch Covid-19 und den daraus resultierenden Kontaktbeschränkungen dieses Thema durch unsere Politik aufgegriffen werden. Dies sollte man auch bedenken, wenn man "Home Office" fördern oder gar erzwingen will.