26.04.2021
In den aktuellen FAQ des Bundesarbeitsministeriums wird klargestellt, dass die lt. aktueller Arbeitsschutzverordnung durchzuführenden Corona-Tests durch den Entleihbetrieb sicherzustellen sind. Konkret heißt es in den FAQ: "Im Falle der Überlassung von Arbeitnehmern hat grundsätzlich der Entleiher die Testungen anzubieten."
Unabhängig davon rät der iGZ-Jurist Eric Odenkirchen im Rahmen einer Online-Veranstaltung des Verbandes, dass Personaldienstleister bei einer Verweigerung des Kunden, selbst ein Testangebot machen sollten, denn es gelte weiterhin eine Verpflichtung für beide Seiten.
Quelle: / <ahref="https://ig-zeitarbeit.de/presse/artikel/kundenunternehmen-hat-testung-anzubieten" target="_blank">iGZBild: depositphotos.com ID: 181695206
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