10.07.2019
11,85 Euro ist der aktuelle Mindestlohn für Steinmetze ab Inkrafttreten der Verordnung. Laut Bundesanzeiger ist jetzt der Entwurf der dritten Arbeitsbedingungen-Verordnung für Steinmetz und Steinbildhauerhandwerk veröffentlicht worden. Die Verordnung wird voraussichtlich zum 1. August oder zum 1. September in Kraft treten. Es gibt dabei keine Unterteilung in Ost und West. Neben dem Mindestlohn gibt es auch Vorgaben zur Fälligkeit und dem Führen eines Arbeitszeitkontos: Dabei muss der Mindestlohn am 15. Kalendertag des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers sein. Das Führen eines Arbeitszeitkontos wird an Voraussetzungen geknüpft, die nach Ansicht der Erlaubnisbehörden von Zeitarbeitnehmern nicht erfüllt werden können. Somit muss davon ausgegangen werden, dass keine produktiven Mindestlohnstunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden dürfen.
Quelle: iGZ
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