14.02.2019
Zeitarbeit ist ein wichtiger Faktor für die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt. Laut einer aktuellen Pressemitteilung kommen 18,7 Prozent der Leiharbeitnehmer aus der Langzeitarbeitslosigkeit - somit steht die Branche auf Platz eins in der Beschäftigung ehemaliger Langzeitarbeitsloser. Zum 1. Januar 2019 trat das neue Teilhabechancengesetz in Kraft, dieses bietet der Zeitarbeitsbranche zusätzliche Möglichkeiten.
Nach §16i SGB können (Zeit-)Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn sie einen Arbeitnehmer aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen. Neben den über 25- jährigen gehören auch die, die mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzfristig beschäftigt waren.
Eine Förderung nach fünf Jahren Leistungsbezug ist für Schwerbehinderte und Arbeitnehmer mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft möglich. Der Antrag für diese Förderung muss von Seiten des Arbeitgebers beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden.
Die neue Art der Förderung unterscheidet sich durch die Dauer von bis zu fünf Jahren und die Höhe von 100 Prozent von früheren Regelungen. Eine Einschränkung für Arbeitgeber gibt es nicht. Sie ist für alle möglich, unabhängig von Art, Rechtsform, Branche und Region. Die Basis für diesen Zuschuss bildet entweder der Tariflohn oder der gesetzliche Mindestlohn, dieser sinkt ab dem dritten Jahr jährlich um zehn Prozentpunkte. Dem Arbeitgeber können für notwendige Qualifizierungsmaßnahmen 3.000 Euro pro Weiterbildung erstattet werden.
Ein Coaching und 75 Prozent Lohnkostenzuschuss werden gewährt für Mitarbeiter, die länger als 2 Jahre arbeitslose sind. Die komplette Übernahme der Lohnkosten erfolgt, wenn jemand über 25 Jahre alt ist und seit über sechs Jahren ALG II Bezüge erhält.
Quelle: iGZ