Gruppe:
Beschreibung:
9 Ausführen von sehr komplexen und schwierigen Tätigkeiten für Fachkräfte, für die ein qualifizierter Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung notwendig ist.
8 Ausführen von sehr komplexen und schwierigen Tätigkeiten für Fachkräfte, für die ein qualifizierter Hochschulabschluss mit geringer Berufserfahrung notwendig ist.
7 Ausführen von komplexen und schwierigen Tätigkeiten, die zusätzlich zu Entgeltgruppe 6 Aufgaben mit höherer Verantwortung erledigen, die umfangreiche angewandte Spezialkenntnisse und volle Selbständigkeit erfordern oder für die ein qualifizierter Hochschulabschluss, aber keine Berufserfahrung notwendig ist.
6 Ausführen von komplexen und schwierigen Tätigkeiten für die eine Meister- oder Fachschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Mitarbeiter disziplinarische Verantwortung für Personal- und Sachwerte zu tragen haben oder Ausführen von komplexen und schwierigen Tätigkeiten, die zusätzlich zu Entgeltgruppe 5 spezielle Fachkenntnisse erfordern.
5 Ausführen von schwierigen Tätigkeiten, für die eine einschlägige Berufsausbildung mit Berufserfahrung oder eine spezielle Berufsfortbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung erforderlich ist.
4 Ausführen von schwierigen Tätigkeiten, für die eine einschlägige Berufausbildung oder eine vergleichbare nachweislich erworbene fachliche oder praktische Qualifikation erforderlich ist.
3 Ausführen von Tätigkeiten, für die grundsätzlich eine Berufsausbildung oder entsprechende Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten mit Erfahrung Voraussetzung sind.
2 Ausführen von einfachen Tätigkeiten nach festen Vorgaben, die berufliche Grundkenntnisse erfordern oder die nach einer Einarbeitung ausgeführt werden können.
1 Ausführen von schematischen Tätigkeiten, für die keine Berufsvorbildung und kein spezielles Können, aber eine Einweisung erforderlich ist.

Während der Probezeit können die Gruppen 1a - 9a mit Ihrer entsprechenden Abminderung angewendet werden.

Die Eingruppierung erfolgt auf Grund der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung. Bei  Übertragung einer Tätigkeit die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, ist für den gesamten Einsatz eine Zulage zu gewähren. Bei Übertragung einer Tätigkeit, welche einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht ist die Stammentgeltgruppe weiter zu gewähren, es sei denn dem Arbeitnehmer wird ein Einsatz angeboten welcher mindestens seiner Stammentgeltgruppe entspricht und von diesem abgelehnt. In diesem Fall kann nach sechs Wochen entsprechend der ausgeführten Tätigkeit die Entgeltgruppe angepasst werden.

Ist ein Arbeitnehmer erheblich und nicht nur vorübergehend minderleistungsfähig, kann auf Verlangen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine Anpassung der Eingruppierung vorgenommen werden.
Entgeltgruppen - Tarifvertrag AMP / CGB:
   
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