CGZP-Nachzahlungen: Fahrtkosten zählen zum Lohn
30.08.2016
Mit einem interessanten Urteil wartete das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen auf: In dem verhandelten Fall hatte die Sozialversicherung ein Zeitarbeitsunternehmen auf Nachzahlung wegen Anwendung der unwirksamen CGZP-Tarifverträge verklagt (Az: L 2 R 148/15). Das beklagte Unternehmen zahlte seinen Angestellten aufgrund des Tarifvertrages Löhne unterhalb des Vergleichslohnes im Einsatzbetrieb. Die Sozialversicherung wollte nun Sozialbeiträge aufgrund der höheren Vergleichslöhne geltend machen, da ein unwirksamer Tarifvertrag bekanntlich automatisch equal-pay nach sich zieht. Das Gericht befand jedoch, dass diese Forderung unberichtigt ist, da die Zeitarbeitsfirma Fahrtkosten erstattete, was im Einsatzbetrieb nicht der Fall ist. Somit hätten die eingesetzten Leiharbeitnehmer im Endeffekt sogar besser dagestanden als hätten sie den Vergleichslohn des Einsatzbetriebes erhalten. Die Nachforderung der Rentenversicherung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht eine Revision zum Bundessozialgericht zu.
(Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de / Juraforum)