ArbG Hildesheim zu Branchenzuschlag nach Elternzeit
19.04.2016
Seit mehreren Jahren existieren für Leiharbeitnehmer s.g. Branchenzuschläge. Dadurch erhöht sich der Zeitarbeits-Grundverdienst in mehreren Stufen mit steigender Einsatzzeit und wird an die Entgelte im Kundenbertrieb angenähert. Dabei wurden für unterschiedliche Branchen verschiedene tarifliche Vereinbarungen getroffen. Das Arbeitsgericht Hildesheim hatte sich nun auf dem juristischen Neuland mit der Frage zu befassen, ob und wieweit eine Elternzeit die Fristberechnung beeinflusst. Die Richter kamen dabei zu dem Ergebniss, dass die Elternzeit eine "relevante Unterbrechung" darstellt und die Fristberechnung danach wieder neu beginnt. Somit entfällt für den Leiharbeitnehmer der Branchenzuschlag, welcher vor der Elternzeit galt, zunächst und muss neu erarbeitet werden. Da von der Klägerin keine Berufung eingelegt wurde, erlangte das Urteil Rechtskraft. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass in anderen Verfahren noch höheren Instanzen zu diesem Thema angestrengt werden.
(Quelle: CMS Blog)