Streikbruch durch Leiharbeit - Kontrolliert die Arbeitsagentur?
12.03.2018
Die branchenspezialisierte Anwaltskanzlei Templin und Thiess hat auf ihrer Homepage darauf aufmerksam gemacht, dass das neue Streikbruchverbot durch Leiharbeit offenbar mangelhaft kontrolliert und sanktioniert wird. Seit der letzjährigen AÜG-Gesetzesreform stellt der Einsatz von Leiharbeitern in rechtmäßig bestreikten Betrieben eine Ordnungswidrigkeit mit Strafandrohung bis zu 500.000 Euro dar. Der Autor nennt ein Beispiel, in dem ein massiver Verstoß gegen das Streikbruchverbot mit Einsatz von Hunderten Leiharbeitnehmern unsanktioniert blieb. Insgesamt gibt es demzufolge bei der BA nur ein kleines Team zur die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten, in welchem zudem große Unsicherheit darüber herrsche, welche Befugnisse und Auskunftsansprüche eigentlich gegenüber Entleihunternehmen bestehen. Somit bleibe "das viel gelobte Streikbruchverbot ein äußerst stumpfes Schwert", da für seine Durchsetzung kein Personal und keine Rechtsgrundlagen bestehen.
Quelle: Kanzlei Templin und Thiess