Leiharbeitnehmer zählen für Wahlverfahren des Aufsichtsrates mit
05.11.2015
Wie erwartet, hat das BAG entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes zum Wahlverfahren für Aufsichtsräte mitgezählt werden müssen. Ab einer Betriebsgröße von 8000 Mitarbeitern werden die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht mehr direkt sondern durch Delegierte gewählt. Der Entscheidung (7 ABR 42/13) zufolge müssen für diesen Grenzwert von 8.000 Mitarbeitern auch "wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen" berücksichtigt werden.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht)