BAG urteilt zu Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Aufsichtsratswahlen
04.11.2015
Heute entscheidet das Bundesarbeitsgericht über den Status von Leiharbeitern bei der Aufsichtsratswahl. Laut Gesetz werden die Arbeitnehmervertreter in Unternehmen mit weniger als 8000 Beschäftigten direkt gewählt, während bei Unternehmen mit mehr als 8000 Beschäftigten die Wahl durch Delegierte erfolgt. Strittig ist nun die Frage, ob eingesetzte Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung dieses Schwellenwertes zu berücksichtigen sind oder nicht. In der Vergangenheit hatte das BAG bereits geurteilt, dass „in der Regel“ beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Berücksichtigung des Schwellenwertes für Betriebsratswahlen zu berücksichtigen sind.
(Quelle: Focus)