Zeitarbeiter sollen für Betriebsrats-Freistellungen mitzählen
28.07.2015
Das LAG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom Februar (9 TaBV 8/14) festgelegt, dass die im Einsatzbetrieb tätigen Leiharbeitnehmer künftig für den Schwellenwert der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates berücksichtigt werden müssen. Laut Betriebsverfassungsgesetz ist eine Staffelung vorgesehen, wonach in Abhängigkeit zur Anzahl der Beschäftigten Betriebsratsmitglieder von ihrer eigentlichen Tätigkeit entbunden werden müssen, um sich voll auf ihre Betriebsrats-Aufgaben konzentrieren zu können. Als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift sollen dem LAG Baden-Württemberg zufolge nun auch Zeitarbeiter gelten. Das gericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des BAG aus 2013 (7 ABR 69/11), in welcher das BAG von der bisherigen Regelung "Zeitarbeitnehmer wählen, zählen aber nicht" abrückte. Gegen den Beschluss aus Baden-Württemberg ist inzwischen Rechtsbeschwerde zum BAG eingelegt worden (Az. 7 ABR 16/15)
(Quelle: Blog RA Bissels)