Mindestentgelte müssen auch für Bereitschaftsdienste gezahlt werden
20.11.2014
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Mindestentgelt nach der 1. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche nicht nur für die so genannte Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Übertragen auf den zukünftigen flächendeckenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz bedeutet diese Entscheidung für die zukünftige Personalpraxis ab 01.01.2015, alle Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns von 8,50 Std. für Zeiten, in denen der Vertragsarbeitgeber bzw. Kunde (Entleiher) Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anordnet. Nur wenn in Rechts-Verordnungen über Branchen-Mindestlöhne ausdrücklich entsprechende Regelungen eingearbeitet sind bzw. werden, dass für Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geringere Arbeitsentgelte gezahlt werden können, wird die Unterschreitung der maßgeblichen Mindestlöhne rechtlich zulässig sein.
(Quelle: Unternehmensberatung Schröder / BAG)