Keine Sonderbehandlung für Leiharbeiter bei Fahrtkostenerstattung
27.08.2014
Für Leiharbeitnehmer gibt es im Arbeitsrecht einige Sonderregelungen. Im Allgemeinen greifen aber die normalen Vorschriften, wie für jeden Arbeitnehmer auch. Das gilt auch für den Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber. Zahlt beispielsweise der Arbeitgeber erst ab dem 21. Kilometer, müssen sie sich damit zufrieden geben. So hat vor kurzem das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (Az: 6 Sa 392/13). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Leiharbeitnehmer geklagt, dessen Zeitarbeitsunternehmen die Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer ersetzte. Der Kläger verlangte jedoch für die volle Entfernung Kilometergeld. Seine Klage wurde abgewiesen. Unabhängig davon können aber Leiharbeitnehmer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (VI R 43/12) Fahrten zu ihrem Einsatzort in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
(Quelle: Sozialhilfe24 / niedersachsen.de)