BAG stärkt den Einsatz von Arbeitszeitkonten in der Zeitarbeitsbranche
22.04.2014
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat am heutigen Tage die Revision des Zeitarbeitnehmers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aus März 2012 (Az.: 22 Sa 58/11) zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde von den Zeitarbeitsunternehmen und Experten mit Spannung erwartet. Im konkreten Fall hatte ein Zeitarbeitnehmer Annahmeverzugslohn eingefordert, da der Disponent ihm keinen Arbeitseinsatz vermitteln konnte. In der fraglichen Zeit wurde der Zeitarbeitnehmer jedoch über drei Wochen hinweg für jeweils mindestens 35 Wochenstunden beschäftigt. Das entspricht der im Arbeitsvertrag festgelegten Mindestarbeitszeit. Das LAG Baden-Württemberg hatte bereits 2012 (Az.: 22 Sa 58/11) festgestellt, dass ein Anspruch des Zeitarbeitnehmers an jedem Arbeitstag wenigstens sieben Stunden lang zu arbeiten nicht gegeben sei. Laut LAG führe der Einsatz von Arbeitszeitkonten gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns. Die im Arbeitsvertrag definierte Arbeitszeitflexibilisierung sei zulässig.
(Quelle: Unternehmensberatung Schröder / Kanzlei Templin und Thiess / iGZ )