FG Hamburg: Zeitarbeitsverbot für Fleischbranche gilt nicht für Wursthersteller
01.06.2021
Das neue Arbeitsschutzgesetz für die Fleischbranche gilt nicht automatisch für Wursthersteller. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren festgestellt, dass ein klagender Wursthersteller „kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot“ des neuen Gesetzes unterliege (Az 4 V 33/21). Damit bleibt dem Betrieb der mit dem Gesetz vermeintlich verbotene Einsatz von Zeitarbeitern erlaubt.
Quelle: FAZ / Bild: depositphotos.com ID: 6926859
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