Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit
15.01.2021
Mit einer Entscheidung zur aktuellen Situation um coronabedingte Einschränkungen im Betrieb hatte sich das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20) zu befassen. Der Arbeitgeber sah sich aufgrund massivem Beschäftigungsrückgang gezwungen, seine Personaldisponentin in Kurzarbeit zu schicken. Diese verweigerte jedoch die Zustimmung. Daraufhin erklärte der Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung.
Die zeitlichen Umstände erlaubten keine Kündigungsfrist. Wäre eine solche einzuhalten, liefe der Arbeitgeber Gefahr die Möglichkeiten des Kurzarbeitergeldes nicht nutzen zu können. Er erklärte die Änderungskündigung daher fristlos.
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Stuttgart erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass in dem coronabedingten Wegfall des Beschäftigungsbedarfs dringende betriebliche Gründe zu sehen sind. Ein Abwarten der Kündigungsfrist sei unzumutbar, die Kurzarbeit sei gerade dafür erdacht, Arbeitsplätze zu erhalten, was ein zügiges Umsetzen erfordert (Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20).
Quelle: RAin Christiane Höppner / Bild: depositphotos.com ID: 32753043
Kommentare (2)
Dolph
18.01.2021 11:50 Uhr Antworten
Bitte arbeitet sorgfältiger. Der von euch gesetzte Link ist falsch. Hier der korrekte:
https://www.ra-cr.de/fristlose-aenderungskuendigung-zur-einfuehrung-von-kurzarbeit/
Redaktion
18.01.2021 12:24 Uhr Antworten
Wir bemühen uns stets um Sorgfalt, dennoch kann uns - wie in diesem Fall - leider auch einmal ein Fehler passieren. Wir haben diesen korrigiert und bedanken uns für den freundlichen Hinweis.