Urteil: Fehltag rechtfertigt selbst in Probezeit keine fristlose Kündigung
10.11.2020
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat geurteilt, dass ein unentschuldigter Fehltag keine fristlose Kündigung rechtfertigt (Az.: 1 Sa 72/29). Nach Ansicht des Gerichtes gilt dies selbst in der Probezeit. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei stets eine Arbeitsaufforderung sowie eine Abmahnung erforderlich.
Pech für den Arbeitgeber: im zugrundeliegenden Fall scheiterte auch die ordentliche Kündigung, weil der Arbeitgeber zu Unrecht eine einwöchige Kündigungsfrist zu Grunde gelegt hatte. Die diesbezügliche vertragliche Regelung war unwirksam, da nur Tarifvertragsparteien die Kündigungsfrist in der Probezeit wirksam verkürzen können. Somit kommt grundsätzlich die zweiwöchige Kündigungsfrist für Probearbeitsverhältnisse zur Geltung.
Quelle: RA Dr. Heinzelmann / Juraforum / Bild: depositphotos.com ID: 320308770
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