Betriebsschließung wegen Corona: Arbeitgeber muss weiter Lohn zahlen
27.02.2020
Wie die Internetzeitung Köln unter Berufung auf das (Redaktionsnetzwerk Deutschland) RND berichtet, hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf Anfrage bestätigt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiter Lohn zahlen müssen, wenn es zu einer behördlich veranlassten Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus kommt. Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich auch nicht nachgearbeitet werden. Das Ministerium begründet das der Quelle zufolge mit dem Betriebsrisiko nach Paragraf 615 Satz 3 BGB. "Dazu gehören auch von außen auf den Betrieb einwirkende Umstände, die sich für den Arbeitgeber als ein Fall höherer Gewalt darstellen (zum Beispiel Naturkatastrophen). Gleiches gilt grundsätzlich auch für behördliche Anordnungen, die zu einem Arbeitsausfall führen", wird ein Sprecher des BMAS zitiert.
Quelle: Internetzeitung Köln
Kommentare (5)
PDL-Intern
02.03.2020 09:29 Uhr Antworten
Selbst Entschlossen das zu ist muss natürlich der Arbeitgeber ran.
Behördliche Verordnung hat der Staat zu zahlen.
Das denke ich dazu.
Ralf
04.03.2020 20:50 Uhr Antworten
Kann der Arbeitgeber bei freiwilliger Betriebsschließung die Fehlzeiten der Arbeitnehmer von deren Gleitzeitkonto abziehen.
Danke
ich
06.03.2020 11:17 Uhr Antworten
1. Das betrifft alle Betriebe, nicht nur Zeitarbeit.
2. Ist vergleichbar, mit Krankheit.
3. Wenn das wirlich passiert und die ersten sterben, dann haben wir andere Probleme, weil Chaos entsteht.
Anke
20.12.2020 20:06 Uhr Antworten
Darf der Schulleiter einer Grundschule den Erziehern ,die nicht in der Notbetreuung benötigt werden Minusstunden anordnen ?
Zeitarbeiter
13.04.2021 14:12 Uhr Antworten
Hallo,
Was ist denn mit den zeitarbeitern bei einer werksschließung. Mir wurden dafür meine Urlaubstage abgezogen.