Vereinfachung bei Rahmenverträgen durch neue „Fachliche Weisung AÜG“
15.10.2019
Die Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit GmbH (IQZ) weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass die "Fachliche Weisung AÜG" der BA mit der jüngsten Änderung Anfang August eine Vereinfachung hinsichtlich der Anwendung von Rahmenverträgen erfahren hat. Nach Interpretation der IQZ benötigen Rahmenverträge keine Kontigentvereinbarung mehr, um Wirksamkeit zu erlangen. Die entsprechende Änderung findet sich unter dem Punkt 1.1.6.7 Absatz 3. Weiterhin bedarf der Rahmenvertrag der Schriftform, während die namentliche Konkretisierung in Textform erfolgen kann.
Kommentare (1)
Saskia Rabenstein
10.11.2019 12:08 Uhr Antworten
Diese Mitteilung ist mit Vorsicht zu genießen und zu einfach dargestellt. Die BA akzeptiert weiterhin einen Rahmenüberlassungsvertrag nur dann als wirksam, wenn dieser einen konkreten Bindungswillen der Parteien enthält. Sind im Rahmenüberlassungsvertrag nur die stets gleichbleibenden Bedingungen geregelt und ergibt sich eine konkrete Überlassung erst aus einem Zusatz, ist der Rahmen-AÜV nicht vollständig und damit kein wirksamer Vertrag. In dem Fall bedarf es zur Wirksamkeit erst noch dieses Zusatzes. Der Zusatz ist dann wesentlicher Vertragsbestandteil und macht den AÜV erst vollständig mit der Folge, dass auch der Zusatz zwingend schriftlich sein muss.