Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit - iGZ Tarifregelung nicht konform mit aktuellem BAG-Urteil
14.01.2019
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Dezember entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben, wenn die vereinbarte (Teil-)Arbeitszeit überschritten wird. Tarifliche Regelungen, wonach Mehrarbeitszuschläge erst zu zahlen sind, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, sind demnach nicht rechtens. Der iGZ macht darauf aufmerksam, dass es diesbezüglich eine Regelung im Manteltarifvertrag des iGZ-DGB Tarifwerkes gibt (§ 4.1.2), welche nun nicht mehr angewendet werden kann. "Mit der Rechtsprechung des BAG müssen die Zuschlagsgrenzen für Teilzeitbeschäftigte nun proportional zu ihrer Arbeitszeit angepasst werden", erläuterte Judith Schröder, Leiterin des Fachbereichs Arbeits- und Tarifrecht beim iGZ.
Anmerkung der Redaktion: das Tarifwerk BAP-DGB ist mit dem aktuellen Urteil im Einklang.
Quelle: iGZ
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