LAG Berlin: Keine Kündigung von Zeitarbeitnehmern bei „Auftragslücken“
04.09.2017
Rechtsanwalt Bissels macht im Blog der Kanzlei CMS auf ein aktuelles Urteil des LAG Berlin-Brandenburg aufmerksam. Dort wurde entschieden, dass Personaldienstleister eine betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsrückgang nur aussprechen dürfen, wenn dieser dauerhaft ist und ein Einsatz des betroffenen Leiharbeiters bei einem anderen Kunden (ggf. nach entsprechender Fortbildung) nicht in Betracht kommt. Kurzfristige Auftragslücken (im konkreten Fall: fehlenden Aufträgen über einen Zeitraum von 3 Wochen) sind demnach kein Kündigungsgrund. Die Berliner Richter schlossen sich mit diesem Urteil der BAG-Rechtsprechung vom Jahr 2006 an. RA Bissels macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, wie wie hoch die Anforderungen in einem solchen Fall bzgl. Dokumentation und Darlegung an das Zeitarbeitsunternehmen sind. Er kommt zu dem Resümme, dass der Nachweis eines dauerhaften Auftragsrückganges nur im Ausnahmefall gelingen dürfte, z.B. wenn ein Großkunde wegbricht und nicht damit zu rechnen ist, dass das Auftragsvolumen kurzfristig kompensiert werden kann.
Quelle: RA BIssels / CMS