Liechtenstein: Gesamtarbeitsvertrag für die Temporär-Branche in Kraft
25.07.2016
Nach mehreren Anläufen konnte im Frühjahr ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband und dem Verband Liechtensteiner Personaldienstleiser abgeschlossen werden. Der GAV für die Temporär-Branche gilt durch Allgemeinverbindlicherklärung der Regierung nicht nur für alle inländischen Personalverleiher, die Inhaber einer Arbeitsverleihbewilligung nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz sind. Auch ausländische Verleiher, die Temporär-Arbeitskräfte in liechtensteinische Unternehmen entsenden, unterstehen den allgemeinverbindlichen Bestimmungen, schreibt der LANV.
In allen Gewerbe-Branchen mit allgemeinverbindlichen GAV gelten auch in Zukunft deren berufsspezifische Bestimmungen punkto Mindestlohn, Arbeitszeit, Ferien und bezahlte Freitage. Der GAV für den Personalverleih kommt neu in jenen Branchen und Unternehmen zur Anwendung, die keinem oder keinem allgemeinverbindlichen GAV unterstehen.
(Quelle: Liechtensteiner Volksblatt)