ArbG Osnabrück: Busfahrer klagt unbefristeten Vertrag mit Entleiher ein
10.04.2015
Sonstige Themen
Tochtergesellschaften, deren einziger Zweck die Verleihung von Personal an die Muttergesellschaft ist, brauchen eine staatliche Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern. Fehlt sie, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. So entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 1 Ca 174/14).
Im konkreten Fall hatte ein Busfahrer zunächst gegen die Befristung seines Vertrages bei der Tochtergesellschaft geklagt. Diese Klage wies das Arbeitsgericht in einem vorherigen Prozess ab. Daraufhin machte der Mann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft geltend. Er argumentierte, dass das Tochterunternehmen weder über einen eigenen Busbetrieb noch über eigene Betriebsmittel verfüge. Daher handele es sich um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, für die der Tochterbetrieb aber keine Erlaubnis vorweisen könne. Die Beklagte sah dies anders: Da beide Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten, sei eine solche Erlaubnis zum Einsatz des Busfahrers bei der Muttergesellschaft nicht nötig.
Die Osnabrücker Richter gaben der erneuten Klage des Busfahrers in diesem Fall statt.
(Quelle: betriebsratspraxis24.de)