Berufskleidung: Umkleidezeit kann Arbeitszeit sein
16.03.2015
Arbeitszeiten
Das Anziehen von Berufskleidung gehört unter Umständen auch zur Arbeitszeit, wenn sich das weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Tarifvertrag ergibt. Dies hat das sächsische LAG entschieden (Az. 2 Sa 424/14).
Diese Entscheidung des Sächsische Landesarbeitsgerichtes ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In dieser Sache ist vor dem Bundesarbeitsgericht ein Revisionsverfahren anhängig, das unter dem Aktenzeichen 5 AZR 95/15 eingelegt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 19.09.2012 (Az. 5 AZR 678/11) entschieden, dass der Arbeitgeber Umkleidezeiten bezahlen muss, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Berufskleidung vorschreibt und das Umziehen in der Firma erfolgen muss.
(Quelle: Juraforum)