Leiharbeitnehmer kann auch indirekten Streikbruch verweigern
18.09.2013
Sonstige Themen
Das Leistungsverweigerungsrecht des § 11 Abs. 5 AÜG schützt nur vor einem Einsatz beim bestreikten Entleiher, nicht vor einem Einsatz beim nicht bestreikten Verleiher. Übernimmt ein Drittunternehmen (hier der Verleiher) vom bestreikten Unternehmen (hier der Entleiher) die bestreikte Produktion/Dienstleistung, kann der Arbeitnehmer des streikbrechenden Drittunternehmens die Arbeitsleistung jedoch nach den Grundsätzen, wie sie bei “direkter Streikarbeit” gelten, verweigern. Der Leiharbeitnehmer kann eine Leistungsverweigerung in diesem Falle zwar nicht über § 11 Abs. 5 AÜG begründen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer nicht gegen ihren Willen zu einer sogenannten “direkten Streikarbeit”, bzw. Streikbrucharbeit herangezogen werden dürfen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2013 - 4 Sa 18/13
(Quelle: Rechtslupe.de)