Terrorliste muss auch für Leiharbeiter angewendet werden
04.03.2016
Die EG-Antiterrorismusverordnung untersagt Geschäftskontakte zu einzelnen Personen und Organisationen. Unternehmen werden damit zu umfangreichen Kontrollen verpflichtet.
Personalabteilungen müssen prüfen, ob (namensidentische) Personen, die auf der "Terrorliste" erfasst sind, im Unternehmen arbeiten. Dies gilt auch für Leihpersonal, Praktikanten, Austauschstudenten und Forschungspersonal.
Eine "Terrorliste" nach der EU-Verordnung 881/2002 finden Sie hier. (Stand Januar 2016)