22.02.2017
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob mehrere Zehntausend DRK-Schwestern weiterhin im Rahmen eines Sonderstatus gegen Gebühr an Kliniken ausgeliehen werden dürfen. Deutschlands höchste Arbeitsrichter entschieden, dass es sich bei dem Konstrukt um Arbeitnehmerüberlassung handelt und dass der Sonderstatus verloren geht. Grund dafür ist eine Vorgabe des EuGH. "Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung." (1 ABR 62/12). Unterdessen springt das Bundesarbeitsministerium den DRK-Schwesternschaft zur Seite und hat eine Gesetzesänderung angekündigt, welche eine unbegrenzte Überlassung der Schwestern auch künftig ermöglicht: "Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft weiterhin möglich. "
Quelle: BAG / BMAS