04.05.2016
Zum 01.05. stieg der Mindestlohn im Gerüstbauhandwerk. Das ab 01.05.2016 zu zahlende Entgelt beläuft sich nun auf mindestens 10,70 Euro. Zwar hat dies für die Arbeitnehmerüberlassung nur eine geringe Relevanz, da eine Überlassung in diese (zum Bauhauptgewerbe zählende) Branche aufgrund des AÜG grundsätzlich verboten ist. Dennoch gibt es einige Konstellationen, bei denen Zeitarbeiter in den Geltungsbereich fallen und der genannten Mindestlohn zu zahlen ist.
(Quelle: Unternehmensberatung Schröder)