01.09.2015
RA Alexander Bissels weist aktuell in seinem Blog darauf hin, dass die Bundesagentur für Arbeit die Geschäftsanweisung zum AÜG Ende Juli aktualisiert hat. Diese Dienstvorschrift ist für Zeitarbeitsunternehmen von großer Bedeutung, da sie auch im Rahmen von Prüfungen durch die Erlaubnisbehörde Beachtung findet. Die wichtigsten Änderung beziehen sich auf eine Klarstellung, dass keine Erlaubnispflicht besteht, wenn der Kunde aus Deutschland einen Zeitarbeiternehmer von einem ausländischen Zeitarbeitsunternehmen abruft, diesen aber nur im Ausland einsetzt. Zudem wird auf die bestehende Rechtsunsicherheit bzgl. des Begriffes der "vorübergehenden" Überlassung verwiesen. RA Bissels empfiehlt einmal mehr, "im vorauseilenden Gehorsam" im Überlassungsvertrag eine Befristung des Einsatzes vorzunehmen und diese bei Bedarf zu verlängern. Weiter Änderungen in der Geschäftsweisung betreffen unter anderem Regelungen zum Profisport und die Personalgestellung im öffentlichen Dienst.
Die aktuelle Geschäftsanweisung kann hier heruntergeladen werden.
(Quelle und Details: Blog RA A. Bisssels)