04.06.2021
Der EuGH hat geurteilt, dass in Deutschland tätige Leiharbeitnehmer aus anderen EU-Staaten meist der deutschen Sozialversicherung unterliegen und hat somit klare Grenzen für die s.g. A1-Bescheinigung gesetzt. Demnach kommt eine SV-Versicherung im Herkunftsland nur dann in Betracht, wenn der vermittelnde Arbeitgeber auch an seinem Sitz Tätigkeiten "in nennenswertem Umfang" ausübt.
Die Auswahl und Einstellung der Arbeitskräfte reicht dafür nicht aus - vielmehr muss das Unternehmen auch in erheblichem Umfang Leiharbeitskräfte auch im jeweiligen Inland vermitteln.
Ansonsten käme es zu Wettbewerbsverzerrungen mit Festangestellten etwa in Deutschland und letztlich zu einem europaweiten Abbau des Sozialniveaus (Az: C-784/19).
Quelle: Badische Zeitung / MDR / Bild: depositphotos.com ID: 78261856
Kommentare (0)