03.05.2021
In einem ausführlichen Artikel im Blog der Kanzlei CMS befassen sich die branchenspezialisierten Fach-Anwälte RAin Falter und RA Dr. Bissels mit dem Konzernprivileg im AÜG. Dabei kann zwischen verschiedenen Unternehmen eines Konzerns de facto Arbeitnehmerüberlassung betrieben werden, ohne dass das AÜG greift. Voraussetzung ist dabei, dass der eingesetzte Mitarbeiter* nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Wie dieser Tatbestand jedoch im Einzelnen ausgelegt wird, ist in der Praxis - auch mangels höchstrichterlicher Entscheidungen - hoch umstritten.
Vor diesem Hintergrund machen die Autoren auf ein Urteil des LAG Düsseldorf aufmerksam, in dem es u.a. um die Anwendung des Konzernprivilegs ging. Das Gericht führt u.a. aus, dass es "nicht allein auf den bei Abschluss des Arbeitsvertrags festgelegten Leistungsinhalt ankommt, sondern auch darauf, dass der Arbeitnehmer später nicht zum Zwecke der Überlassung beschäftigt werde".
Weiterhin weisen die Autoren auf "facettenreichen Ansichten" unter Juristen zur generellen Wirksamkeit der Klausel hin, womit ein gewisses Risiko bei der Anwendung einhergehe. Insbesondere wird auf ernstzunehmende Bedenken hinsichtlich der Konformität mit EU-Recht verwiesen.
Quelle: Blog CMS Deutschland / RAin Falter / RA Dr. Bissels / Bild: depositphotos.com ID: 7005602
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