25.02.2021
Entsprechend einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg (4 Ca 1240/20), kann ein Arbeitgeber nur dann Kurzarbeit anordnen, wenn dies , wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag vereinbart ist.
Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers, fasst der Verlag Dr. Otto Schmidt zusammen.
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt / Bild: depositphotos.com ID: 371521602
Kommentare (3)
Personaldisponent
25.02.2021 09:51 Uhr Antworten
Heisst also, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen keinen Betriebsrat hat, kann auch keine Kurzarbeit gemacht werden. Auch dann nicht, wenn es wie im Falle der Pandemie, von der Bundesregierung als Ausnahme erlaubt ist. Denn im Tarifvertrag gibt es ja keine Regelung zur Kurzarbeit, da diese für Zeitarbeitsfirmen ja eigentlich nicht möglich ist.
Super Entscheidung! Bravo! Da merkt man mal wieder Stocksteif in Deutschland entschieden wird ... Einfach unfassbar.
da stehts genau....
25.02.2021 12:45 Uhr Antworten
Entsprechend einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg (4 Ca 1240/20), kann ein Arbeitgeber nur dann Kurzarbeit anordnen, wenn dies
*****wenn dies individualvertraglich*****
durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag vereinbart ist.
Golo
25.02.2021 12:21 Uhr Antworten
Das ZA Unternehmen kann die Kurzarbeit einzervertraglich mit den Mitarbeitern regeln. Und schon ist alles in grünen Bereich