17.10.2019
Das Bundesarbeitsgericht hat eine recht wichtige Grundsatzentscheidung für die Zeitarbeitsbranche getroffen. Grundsätzlich gilt ja das gesetzlich verankerte equal-pay-Gebot, d.h. Leiharbeitnehmer müssen zunächst genauso bezahlt werden wir die Stammbelegschaft. Davon kann jedoch durch Anwendung eines spezifischen Zeitarbeits-Tarifvertrages abgewichen werden - was weiterverbreitete Praxis ist. Die Erfurter Richter stellten nun klar, dass dies jedoch nur erfolgen kann, wenn der entsprechende Tarifvertrag vollumfänglich angewendet wird (4 AZR 66/18).
Im konkreten Fall wurde im Arbeitsvertrag mittels dynamischer Bezugnahmeklausel auf den iGZ/DGB-Tarifvertrag verwiesen, um das Entgelt zu definieren. Gleichzeitig gab es jedoch weitere Regelungen im Arbeitsvertrag, welche (zum Nachteil des Arbeitnehmers) vom iGZ/DGB-Tarifvertrag abwichen.
Dies erklärten Deutschlands höchste Arbeitsrichter für unzulässig und billigten dem klagenden Leiharbeitnehmer somit einen Anspruch auf equal-pay zu.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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