17.05.2019
Die Juristen RA Bissels und RAin Falter machen in ihrem Blog nochmals auf eine uU bedeutsame Gesetzesänderung vom Januar aufmerksam. In Zusammenhang mit dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz sei es sehr wichtig, bei Teilzeitverträgen eine geplante Stundenanzahl vertraglich zu vereinbaren. Ansonsten gelten nunmehr 20 Wochenstunden als festgelegt. Lag dieser fiktive Wert bis zum Jahreswechsel noch bei eher unkritischen 10 Wochenstunden, droht nun selbst bei Zugrundelegung des gesetzl. Mindestlohnes bspw. der Verlust des Status als Minijob und damit verbunden ggf. Nachzahlungen von Entgelten, SV-Beiträgen und Strafzahlungen.
Quelle: Blog Kanzlei CMS
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