19.10.2018
Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat die strengen Maßgaben für die Kontaktaufnahme durch Haedhunter via Diensttelefon nun überwiegend auch auf Privathandys übertragen. Im konkreten Rechtsfall hatte ein Headhunter einen wechselwilligen Mitarbeiter innerhalb von fünf Tagen während der Arbeitszeit sieben Mal auf dessen privater Handynummer angerufen. Dieses Geschäftsgebaren stört jedoch die internen Betriebsabläufe des aktuellen Arbeitgebers, stellten die Richter fest und untersagten die Praxis. Wenn Personalvermittler Wechselwillige auf ihrem Handy anrufen, muss die erste Frage also künftig lauten: „Sind Sie gerade am Arbeitsplatz?“ Ist dies der Fall, darf das Gespräch nur einer ersten Kontaktaufnahme dienen und um ggf. Folgetermine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren.
Wolfram Tröger, Vorsitzender des Fachverbandes Personalberatung im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU, bleibt gelassen und stellt fest, dass sich für richtlinienkonform arbeitende Verbandsmitglieder wenig ändern wird. Wichtig sei, dass die telefonische Kontaktaufnahme grundsätzlich erlaubt bleibe.
Quelle: FAZ / Verlag Dr. Otto Schmidt
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