22.03.2018
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Leiharbeitnehmerin nach mehreren Jahren im gleichen Einsatz just zum equal-pay-Zeitpunkt gekündigt wurde. Gleichzeitg wurde ihr eine Wiedereinstellung nach einer Frist von 3 Monaten in Aussicht gestellt. Als Kündigungsgrund gab der Personaldienstleister "fehlende Beschäftigungsmöglichkeit" an. Die Leiharbeitnehmerin klagte mit der Begründung, dass die Kündigung nur erfolgte, um equal-pay zu vermeiden. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt (1 Ca 2686/17).
Quelle: Münster-Journal / rechtsindex.de / kostenlose-urteile.de