08.02.2018
Wie gemeinhin bekannt, haben sich die Vertreter von Union und SPD auf einen neuen Koalitionsvertrag verständigt. Entgegen der Abmachung in den Sondierungsgesprächen wird das im letzten Jahr reformierte AÜG nun doch erst, wie ursprünglich vorgesehen, im Jahre 2020 einer Überprüfung unterzogen. Insofern sind im Koalitionsvertrag keine Pläne enthalten, welche die Zeitarbeitsbranche im Speziellen betreffen. Jedoch sind Beschränkungen für befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. So dürfen sachgrundlose Befristungen künftig nur noch maximal 18 Monate betragen und maximal einmal verlängert werden. Weiter heißt es im Koalitionsvertrag: "Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht zulässig, wenn [..] bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben. […] Auf die Höchstdauer von fünf Jahren wird bzw. werden auch eine oder mehrere vorherige Entleihung(en) des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers durch ein oder mehrere Verleihunternehmen angerechnet." Somit können künftig auch Befristungen mit Sachgrund maximal 5 Jahren betragen, wobei vorherigen Einsätze als Zeitarbeiter angerechnet werden.
Lesen Sie zum Thema auch ein Statement des iGZ
Quelle: Koalitionsvertrag
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