28.04.2017
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) brachte nicht nur Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay. Auch die Offenlegungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten verändern den Arbeitsalltag in Zeitarbeitsunternehmen. Was es hier zu beachten gilt, erläuterte iGZ-Verbandsjuristin Judith Schröder im Fachmagazin „Wirtschaft Münsterland“. Bezüglich der neuen Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht machte Judith Schröder auf die Interpretation der Bundesagentur für Arbeit auferksam, wonach dies auch für vor dem 1. April 2017 geschlossene und danach fortgeführte Verträge gelte. „Es ist daher anzuraten, laufende Arbeitnehmerüberlassungen im Hinblick auf die Erfüllung dieser Pflichten zu überprüfen“, rät die iGZ-Verbandsjuristin. Soweit noch nicht geschehen, müsste die Überlassung als solche bezeichnet sowie die Konkretisierung des bereits überlassenen Mitarbeiters nachgeholt und dokumentiert werden. Nicht zu vergessen sei, dass das Zeitarbeitsunternehmen den Zeitarbeitnehmer darüber zu informieren habe, dass er als Zeitarbeitnehmer tätig wird. Es sei zu empfehlen, jeden Zeitarbeitnehmer hierüber vor jeder Überlassung zu informieren. Das soll nach Auffassung der BA selbst dann gelten, wenn er laut Arbeitsvertrag ausschließlich in der Zeitarbeit eingesetzt werde.
Quelle: iGZ