28.04.2017
In einem Prozess, der die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zum Inhalt hatte, legte das Landesarbeitsgericht Thüringen dem beklagten Entleihunternehmen zum Nachteil aus, dass es u.a. der überlassenen Mitarbeiterin eine E-Mail-Adresse unter der eigenen Domain eingerichtet hatte (6 Sa 283/15). Dies verstärke den Eindruck, dass die Klägerin organisatorisch in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war.
Quelle: domain-recht.de